Catalan Invest Festgeldbetrug? Ist die Anlage wirklich Festgeld?
Nicht jede Anlage, die im Vertrieb als „Festgeld“ bezeichnet wird, ist rechtlich tatsächlich eine klassische Bankeinlage. Genau diese Abgrenzung kann bei einem Verdacht rund um Catalan Invest entscheidend sein. Denn hinter einer festen Verzinsung können sich auch Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen oder andere Vermögensanlagen verbergen. Dann gelten teilweise völlig andere gesetzliche Anforderungen.
Wenn Sie im Zusammenhang mit Catalan Invest auf das Angebot unter catalaninvest.com gestoßen sind, sollten Sie die dortigen Angaben und Ihre Unterlagen sorgfältig miteinander abgleichen. Bewahren Sie insbesondere Nachrichten von info@catalaninvest.com auf, sofern Sie darüber angeschrieben wurden. Allein aus einer Domain oder E-Mail-Adresse lässt sich noch nicht zuverlässig ableiten, wer tatsächlich hinter dem Angebot steht.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Wer bei Catalan Invest von einer sicheren Festgeldanlage ausgegangen ist, in seinen Vertragsunterlagen aber Begriffe wie Emittent, Nachrang, Vermögensanlage oder Verkaufsprospekt findet, kann mir die Dokumente über broker-betrug.de übersenden und eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.
Entscheidend ist nicht die Überschrift des Angebots
Für die rechtliche Einordnung einer Geldanlage zählt nicht allein, welche Bezeichnung auf einer Webseite oder in einer E-Mail verwendet wurde.
§ 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz nennt verschiedene Anlageformen, darunter partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Erfasst werden außerdem bestimmte sonstige Modelle, bei denen Anleger Geld zeitweise überlassen und dafür eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen anderen vermögenswerten Ausgleich erhalten sollen. Ausgenommen ist insbesondere eine Geldannahme, die rechtlich als Einlagengeschäft einzuordnen ist.
Deshalb würde ich bei einem möglichen Festgeldbetrug zunächst den Vertrag selbst lesen: Wer schuldet die Rückzahlung? Welche Rechtsposition erwirbt der Anleger? Und wohin soll das Kapital wirtschaftlich fließen?
Catalan Invest: Zwölf Monate Laufzeit können ein wichtiges Indiz sein
Für Vermögensanlagen enthält das Gesetz eine auffällige Vorgabe.
Nach § 5a VermAnlG müssen solche Vermögensanlagen grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben. Zusätzlich ist eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorgesehen.
Bei Catalan Invest könnte deshalb eine Diskrepanz auffallen, wenn dem Anleger beispielsweise ein Produkt als „Festgeld für zwölf Monate“ verkauft wurde, der Vertrag tatsächlich aber ein Nachrangdarlehen oder eine andere Vermögensanlage erkennen lässt.
Ein Beispiel: Beworben werden 4,4 Prozent Zinsen bei einjähriger Laufzeit. Im Kleingedruckten steht jedoch, dass der Anleger einem Unternehmen Kapital zur Finanzierung eigener Projekte überlässt. Dann sollte geklärt werden, ob das Produkt rechtlich überhaupt das ist, was der Vertrieb behauptet.
Das allein beweist noch keinen Anlagebetrug. Es kann aber eine wesentliche Unstimmigkeit darstellen.
Risikowarnungen sind gesetzlich teilweise exakt vorgeschrieben
Bei öffentlich angebotenen Vermögensanlagen darf das Risiko nicht beliebig verharmlost werden.
§ 12 VermAnlG schreibt für entsprechende Werbung einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis vor. Inhaltlich muss darauf hingewiesen werden, dass der Erwerb mit erheblichen Risiken verbunden ist und bis zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann. Enthält eine Werbung eine Renditeangabe, die nicht lediglich eine vertraglich feste Verzinsung wiedergibt, kommt ein weiterer Hinweis hinzu, dass der in Aussicht gestellte Ertrag nicht gewährleistet ist.
Das ist ein deutlicher Unterschied zur typischen Sprache einer vermeintlich risikolosen Festgeldwerbung.
Wenn bei Catalan Invest Sicherheit, Kapitalerhalt und feste Rendite besonders hervorgehoben wurden, während gesetzlich erforderliche Risikohinweise vollständig fehlen, würde ich daher die Produktart genauer untersuchen.
Catalan Invest: Das Informationsblatt darf höchstens drei Seiten umfassen
Für viele öffentlich angebotene Vermögensanlagen muss ein Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB, erstellt werden.
§ 13 VermAnlG begrenzt dieses Dokument grundsätzlich auf drei DIN-A4-Seiten. Darin sollen Anleger in übersichtlicher Form unter anderem Informationen über Art und genaue Bezeichnung der Anlage, Anbieter und Emittent, Anlageobjekt, Laufzeit, Kündigungsfrist sowie Zins- und Rückzahlungskonditionen erhalten.
Bei Catalan Invest kann die Frage deshalb sehr konkret lauten: Wurde überhaupt ein solches Informationsblatt ausgehändigt?
Besonders interessant ist die erste Seite. Dort muss der gesetzliche Risikohinweis unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift hervorgehoben erscheinen. Außerdem muss das Informationsblatt ausdrücklich klarstellen, dass die inhaltliche Richtigkeit nicht von der BaFin geprüft wird.
Für Ihre eigene Dokumentation zu Catalan Invest ist auch catalaninvest.com relevant: Sichern Sie die Adresse, Bildschirmfotos der Angebotsseite, Vertragsunterlagen und den zeitlichen Verlauf Ihrer Kommunikation. So können Sie später nachvollziehbar zeigen, welches Angebot Ihnen konkret unter dieser Domain präsentiert wurde, ohne allein daraus bereits einen Betrug als erwiesen anzusehen.
Eine bloße Behauptung, ein Produkt sei „BaFin-geprüft“, sollte daher nicht mit einer inhaltlichen Bestätigung der Anlage verwechselt werden.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Da Betroffene eines Anlagebetrugs bereits einen empfindlichen Vermögensschaden erlitten haben, bieten wir zunächst eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Wir teilen offen und ehrlich mit, was wir in Ihrem Fall für Sie tun können.
- 1Sie schildern uns Ihren Fall
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Auch ein fehlendes Informationsblatt kann rechtliche Folgen haben
Die gesetzlichen Informationspflichten sind nicht bloß formaler Natur.
§ 22 VermAnlG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche vor, wenn ein erforderliches Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht zur Verfügung gestellt wurde, der vorgeschriebene Warnhinweis fehlte oder dessen Kenntnisnahme nicht ordnungsgemäß bestätigt wurde.
Bei einem Fall mit Catalan Invest könnte das beispielsweise relevant werden, wenn ein Anleger 70.000 Euro investiert, aber außer einer Hochglanzbroschüre und einer Zahlungsanweisung keinerlei gesetzliches Informationsdokument erhalten hat.
Auch irreführende oder unrichtige Angaben im VIB können nach § 22 VermAnlG unter den dort geregelten Voraussetzungen Haftungsfolgen auslösen. Entscheidend sind dabei insbesondere die konkrete Falschinformation und der Zeitpunkt des Erwerbs.
Catalan Invest: Fehlender Verkaufsprospekt kann einen eigenen Anspruch auslösen
Neben dem VIB kann bei öffentlich angebotenen Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt erforderlich sein.
Wurde entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein Verkaufsprospekt veröffentlicht, enthält § 21 VermAnlG einen eigenständigen Haftungstatbestand. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Emittent und Anbieter verpflichtet sein, die Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und bestimmter üblicher Erwerbskosten zu übernehmen.
Bei Catalan Invest würde ich deshalb nicht nur nach dem Vertrag fragen, sondern auch danach, welche Unterlagen dem Anleger vor seiner Entscheidung tatsächlich zugänglich waren.
Ein denkbarer Fall: Eine Anlage wird bundesweit online beworben, Anleger sollen mindestens 50.000 Euro investieren, ein Prospekt wird aber weder verlinkt noch auf Nachfrage übersandt. Sollte sich herausstellen, dass rechtlich eine prospektpflichtige Vermögensanlage vorlag, kann dieser Umstand weit über einen bloßen Informationsmangel hinausgehen.
Falls Sie wegen Catalan Invest bereits Zahlungen geleistet haben, vergleichen Sie die auf catalaninvest.com genannten Angaben mit den Empfängerdaten Ihrer Überweisungen und etwaigen Bestätigungen. Gerade Abweichungen zwischen Webseitenauftritt, E-Mail-Kontakt und tatsächlichem Zahlungsempfänger sollten Sie festhalten und rechtlich prüfen lassen.
Ein falscher Prospekt kann ebenfalls Haftung auslösen
Auch ein vorhandener Verkaufsprospekt bietet keinen Schutz, wenn wesentliche Angaben falsch oder unvollständig sind.
Nach § 20 VermAnlG können Verantwortliche unter bestimmten Voraussetzungen haften, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlage wesentliche Prospektangaben unrichtig oder unvollständig waren. Das Gesetz knüpft daran unter anderem einen Anspruch auf Übernahme der Anlage gegen Erstattung des Erwerbspreises innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei Catalan Invest wäre beispielsweise zu prüfen, ob im Prospekt die tatsächliche Verwendung der Anlegergelder anders dargestellt wurde als im späteren Verlauf erkennbar.
Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Werbeaussage und rechtlich relevanter Produktinformation. Eine Schlagzeile wie „feste 4 Prozent“ beantwortet nicht, welcher Emittent das Kapital erhält, wie die Rückzahlung ausgestaltet ist und welche Risiken der Anleger tatsächlich übernimmt.
Warum ich bei Catalan Invest zuerst die Produktart klären würde
Bei einem vermuteten Festgeldbetrug kann die zentrale Frage deshalb noch vor der Auszahlung beginnen: Was wurde überhaupt verkauft?
Wenn in den Unterlagen von Catalan Invest ein Kreditinstitut als Schuldner einer echten Einlage erscheint, ist die rechtliche Ausgangslage eine andere als bei einem Nachrangdarlehen oder einer sonstigen Vermögensanlage an ein Unternehmen. Ebenso verändern Prospektpflichten, Risikohinweise und gesetzliche Informationsblätter die Prüfung möglicher Ansprüche.
Ich achte deshalb insbesondere auf die genaue Produktbezeichnung, den Rückzahlungsschuldner, die Vertragslaufzeit, etwaige Nachrangklauseln, Prospekthinweise und die Beschreibung der Mittelverwendung.
Wenn Sie Ihre Erfahrungen mit Catalan Invest schildern, nennen Sie bitte auch, ob Sie catalaninvest.com selbst besucht haben und welche Unterlagen oder Nachrichten Sie dazu besitzen. Das erleichtert die Einordnung Ihres konkreten Falls; die Beurteilung möglicher Ansprüche hängt stets von den nachprüfbaren Umständen ab.
Wer bei Catalan Invest investiert hat und Zweifel daran hat, ob die vermeintliche Festgeldanlage tatsächlich Festgeld war, kann mir Vertrag, Werbematerialien und Informationsunterlagen über broker-betrug.de übermitteln. Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung prüfe ich, welche rechtliche Produktkategorie bei Catalan Invest in Betracht kommt und ob sich daraus zusätzliche Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Ansprüchen ergeben.